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Brief für Steuerpflichtige im Privatbereich des Monats Mai 2010


Sehr geehrte Damen und Herren,


der Ihnen nun vorliegende Brief möchte Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht der letzten Monate informieren und Ihnen Anlass bieten, auch bestehende Sachverhalte zu überprüfen.

Bitte lesen Sie im Einzelnen:


Inhalt

1.

Arbeitslohn in fremder Währung: Umrechnung in Euro

2.

Entgelt eines Kapitalanlegers für Auswahl zw. Gewinnstrategien

3.

Nachgelagerte Besteuerung der Altersrenten verfassungskonform

4.

Gewerblicher Grundstückshandel - auch bei Verkäufen auf Druck der Bank

5.

Steuerpflicht für Mitgliedsbeiträge eines Vereins

6.

Grunderwerbsteuer: Ist die Bemessungsgrundlage verfassungsgemäß?

7.

Schenkungsteuer: Zustiftung an eine (Familien-)Stiftung

8.

Schenkungsteuer für mehrere freigebige Zuwendungen

9.

Neues DBA Deutschland Schweiz

10.

AfA-Bemessungsgrundlage nach Einlage zum Teilwert

11.

Doppelter Bezug von Kindergeld kann als Steuerhinterziehung gelten

12.

Elektronisches Fahrtenbuch: Ausschluss nachträglicher Änderungen

13.

Wechselbezüglichkeit der Verfügungen von Ehegatten von Todes wegen

14.

Nachträgliche handschriftliche Ergänzungen in Ehegattentestament

15.

Inanspruchnahme für fremde Steuerschulden bei Kontonutzungsüberlassung

16.

Beraterhonorar f. Erstellung d. Steueramnestieerklärg. nicht absetzbar



1. Arbeitslohn in fremder Währung: Umrechnung in Euro

Kernproblem/Kernaussage
Gemäß BFH-Rechtsprechung sind Einnahmen in fremder Währung grundsätzlich bei ihrem Zufluss durch Umrechnung in Euro zu bestimmen.

Sachverhalt
Die klagenden Steuerpflichtigen mit Wohnsitz in Deutschland sind in der Schweiz als Arbeitnehmer beschäftigt. Im Streitjahr erhielten sie ihre Bruttoarbeitslöhne in der Währung Schweizer Franken auf ihr Bankkonto in der Schweiz ausgezahlt. Die Steuerpflichtigen ermittelten zu jedem Auszahlungszeitpunkt im Jahr den jeweiligen Umrechnungskurs in Euro bei ihrer Bank. Aus den 12 Umrechnungskursen ermittelten sie dann einen Durchschnittskurs in Euro und rechneten ihre Jahresgehälter auf Grundlage dieses Durchschnittskurses in Euro um. Das beklagte Finanzamt rechnete die Jahresgehälter dagegen nach dem Jahresdurchschnitt der Euro-Referenzkurse um. Einspruch und Klage dagegen vor dem Finanzgericht hatten keinen Erfolg.

Entscheidung
Auf die Revision der Kläger wies der BFH die Klage ebenfalls ab, da dem Ansatz der von den Steuerpflichtigen im Einzelnen ermittelten Umrechnungskurse der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung entgegensteht. Nur der Euro-Referenzkurs der EZB erlaubt eine generelle und damit gleichheitsgerechte Bewertung einer fremden Währung. Im vorliegenden Fall sind die Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit im Zeitpunkt des Zuflusses in Euro zu bestimmen. Demgemäß sind die im jeweiligen Monat zugeflossenen Gehälter anhand der von der EZB veröffentlichten monatlichen Durchschnittsreferenzkurse für den Euro umzurechnen; diese entsprechen den vom BdF monatlich festgesetzten und veröffentlichten Umsatzsteuer-Umrechnungskursen.

Empfehlung
Einnahmen in fremder Währung sind grundsätzlich mit dem jeweiligen monatlichen Durchschnittsreferenzkurs der EZB für den Monat des Zuflusses in Euro umzurechnen.


2. Entgelt eines Kapitalanlegers für Auswahl zw. Gewinnstrategien 

Kernproblem/Kernaussage
Nach § 255 Abs. 1 HGB gehören zu den Anschaffungskosten einer Kapitalanlage die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Kapitalanlage zu erwerben, soweit sie ihr einzeln zugeordnet werden können. Anschaffungskosten sind schon dann anzunehmen, wenn mit der Anschaffung durch vorbereitende Maßnahmen begonnen worden ist, wie z. B. Planungskosten. Dies gilt sogar dann, wenn es später nicht zu der geplanten Investition kommt. Wenn der Aufwand jedoch ohne Bezug zu der zu beschaffenden Kapitalanlage seiner Art nach die allgemeine vermögensverwaltende Tätigkeit abgelten soll, ist er den sofort abziehbaren Werbungskosten zuzurechnen.

Sachverhalt
Die Steuerpflichtigen beantragten, ein sog. Strategieentgelt als Werbungskosten bei der Ermittlung ihrer Einkünfte aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Dieses Strategieentgelt zahlten sie an den Vermögensverwalter einmalig im Zeitpunkt der Kapitalanlage für die konzeptionelle, organisatorische und buchhalterische Betreuung ihrer Kapitalanlage. Sie betrug 3,5 % des Anlagebetrages. Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug ab. Der dagegen von den Steuerpflichtigen nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage gab das Finanzgericht statt.

Entscheidung
In der vom beklagten Finanzamt eingelegten Revision wurde das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben. Zu Unrecht hat das Finanzgericht das Strategieentgelt der Steuerpflichtigen den sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet. Das Strategieentgelt kann nach Ansicht des BFH sehr wohl der Kapitalanlage zugerechnet werden. Der Umstand, dass das Strategieentgelt nur einmal bei Beginn des Engagements zu zahlen und im Übrigen für die laufende Verwaltung des anzulegenden Kapitals eine davon unabhängige Gebührenregelung vereinbart war, schließt es aus, das Strategieentgelt den als Werbungskosten abziehbaren sonstigen Verwaltungskosten zuzuordnen.


3. Nachgelagerte Besteuerung der Altersrenten verfassungskonform

Kernproblem
Durch das Alterseinkünftegesetz wurde die Besteuerung der Renten ab dem Jahr 2005 geändert. Viele Rentner haben deswegen den Weg vor das Finanzgericht beschritten. Die Steuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2005 ergehen hinsichtlich der Besteuerung aus Leibrenten zurzeit vorläufig.

Sachverhalt
Langjährige Rentner hatten während ihrer aktiven Tätigkeit in erheblichem Umfang freiwillige Beitragsleistungen zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Gesetzestreu hatte das Finanzamt die von den Klägern im Jahre 2005 vereinnahmten Rentenzahlungen nicht mehr entsprechend der Vorjahre mit einem Anteil von 27 bis 29 % der Besteuerung unterworfen, sondern mit 50 %. Die Rentner vermuteten eine verfassungsrechtlich unzulässige Doppelbesteuerung, da die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung überwiegend aus bereits versteuertem Einkommen geleistet wurden. Zudem müsse bei den "Altrentnern" Vertrauensschutz gelten.

Entscheidung
Der BFH hat seine bisherige Rechtsprechung zur Verfassungskonformität der nachgelagerten Besteuerung von Altersrenten bestätigt. Bei komplexen Sachverhalten müssen dem Gesetzgeber gröbere Typisierungen und Generalisierungen zugestanden werden. Deshalb sei die Besteuerung der Renteneinkünfte eines (vormals) Selbstständigen im Rahmen einer Übergangsregelung verfassungsrechtlich unbedenklich. Entscheidend sei aber, dass nicht - wie im Streitfall - gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verstoßen werde.

Konsequenz
Die Finanzverwaltung wird die Vorläufigkeit in Bezug auf das Alterseinkünftegesetz aufheben. Dagegen kann der Steuerpflichtige sich nur wehren, wenn er die Doppelbesteuerung nachweisen kann. Dies wird aber nur dann möglich sein, wenn er noch über Belege für sämtliche Zahlungen usw. - auch außerhalb des Zehnjahreszeitraums im Rahmen der Aufbewahrungspflichten - verfügt.


4. Gewerblicher Grundstückshandel - auch bei Verkäufen auf Druck der Bank

Kernproblem
Der Verkauf von Immobilien, die im Rahmen der privaten Vermögensbildung angeschafft und verwaltet worden sind, löst nach Ablauf der Spekulationsfrist in der Regel keine Ertragsteuern aus. Innerhalb der Spekulationsfrist kommt es zur Belastung mit Einkommensteuer. Veräußert ein Steuerpflichtiger aber innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte (Grundstück, Eigentumswohnung oder (Groß)Immobilie) nimmt die Finanzverwaltung einen sogenannten Gewerblichen Grundstückshandel an. Folge ist, dass die Einkünfte insgesamt als gewerblich qualifiziert werden und erzielte Gewinne jetzt auch noch gewerbesteuerpflichtig werden.

Sachverhalt
Obwohl die vorgenannten Indizien erfüllt waren, hat der Steuerpflichtige keinen gewerblichen Grundstückshandel erklärt. Die seinerseits erworbenen Wohnungen sollten langfristig vermietet werden; die Bank übte jedoch Druck aus, die Wohnungen zu verkaufen, um die Zwangsversteigerung zu vermeiden.

Entscheidung
Der BFH hat klargestellt, dass die persönlichen oder finanziellen Beweggründe für die Veräußerung von Immobilien unerheblich sind. Dies gilt auch für wirtschaftliche Zwänge wie z. B. Druck der finanzierenden Bank und Androhung von Zwangsmaßnahmen.

Konsequenz
Die bedingte Veräußerungsabsicht kann nur durch objektive Umstände widerlegt werden. Der Steuerpflichtige kann diese nur in zeitlicher Nähe zum Erwerb derart gestalten, dass sie eine spätere Veräußerung wesentlich erschweren oder unwirtschaftlicher machen. Als Beispiele kann auf eine langfristige Finanzierung oder langfristige Vermietungen verwiesen werden, da Vorfälligkeitsentschädigungen, Inkaufnahme einer durch die Vermietung bedingten Wertminderung oder "Auskaufen" des Mieters die Veräußerung erschweren. Gleiches gilt für die Einräumung von Nießbrauchsrechten.


5. Steuerpflicht für Mitgliedsbeiträge eines Vereins

Einführung
Nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH sowie des BFH können Mitgliedsbeiträge an Vereine der Umsatzsteuer unterliegen. Hintergrund der Urteile waren regelmäßig Verfahren, in denen die Steuerpflicht für die Vereine günstig war. Sie konnten so den Vorsteuerabzug, z. B. aus der Errichtung von Sportanlagen, in Anspruch nehmen. Für Vereinsvorstände stellt sich daher zunehmend die Frage, wie sie auf die neue Rechtsprechung reagieren sollen.

Fall
Strittig war die Steuerpflicht der Mitgliedsbeiträge eines eingetragenen Vereins, der den Zweck hatte, die regionale und nationale Entwicklung der touristischen Internetwirtschaft zu fördern. Die Mitglieder des Vereins, allesamt Reisebüros, zahlten Beiträge in Höhe von jeweils EUR 30.000. Der Verein erfasste diese als steuerpflichtige Einnahmen und machte die korrespondierende Vorsteuer geltend, sofern die Beiträge Studien für die Mitglieder und die Öffentlichkeitsarbeit betrafen. Soweit sie auf die interne Organisation des Vereins entfielen, wurden die Mitgliedsbeiträge als steuerfrei behandelt. Das Finanzamt vertrat hingegen zunächst die Ansicht, dass die gesamten Mitgliedsbeiträge steuerfrei seien und versagte den Vorsteuerabzug.

Neues Urteil
Unter Berufung auf die jüngste BFH-Rechtsprechung kommt das FG München zu dem Ergebnis, dass die gesamten Mitgliedsbeiträge der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind. Die Mitgliedsbeiträge stellen die Gegenleistung für die vom Verein erbrachten Dienstleistungen dar. Das für die Annahme eines Leistungsaustausches notwendige Rechtsverhältnis ergibt sich aus der Satzung. Da der Werbung kein Selbstzweck zukomme, handelte der Verein auch im Interesse seiner Mitglieder. Eine Aufteilung der Einnahmen hinsichtlich interner Organisation und Öffentlichkeitsarbeit scheidet nach Ansicht des FG aus, da der Verein in Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke in der Gesamtheit ausschließlich Werbeleistungen und Marktstudien für seine Mitglieder erbracht hat.

Konsequenz
Das Urteil verfolgt die Linie der jüngsten BFH-Rechtsprechung. Ferner räumt es ausdrücklich mit Begriffen auf, die in der Vergangenheit zur Beurteilung von Mitgliedsbeiträgen herangezogen wurden, wie z. B. der Differenzierung zwischen echten und unechten Mitgliedsbeiträgen, die das FG für überholt ansieht. Vertretern von Vereinen kann nur geraten werden, sich mit der neuen Rechtslage auseinander zu setzen. Dies wird angesichts der Komplexität der Materie kaum ohne Einholung steuerlichen Rates möglich sein.


6. Grunderwerbsteuer: Ist die Bemessungsgrundlage verfassungsgemäß?

Einführung
In 2009 hatte der BFH das BMF aufgefordert, einem Verfahren beizutreten, dessen Gegenstand die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nach § 8 Abs. 2 GrEStG war. Während die GrESt grundsätzlich nach der geleisteten Gegenleistung bemessen wird, regelt diese Vorschrift abweichend hierzu, z. B. bei Umwandlungen und Anteilsvereinigungen, die Bemessung der GrESt nach § 138 BewG. Die mögliche Verfassungswidrigkeit ergibt sich aus der Anwendung des § 138 BewG, der in 2006 vom BVerfG im Hinblick auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer als verfassungswidrig beanstandet wurde. Als Folge dieser Entscheidung wurde zwar das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht neu geregelt, für die GrESt gilt die Vorschrift jedoch bis heute.

Neue Verwaltungsanweisung
Die Finanzverwaltung hat nun mit einem ländereinheitlichen Erlass auf den Beschluss reagiert. Festsetzungen der GrESt nach § 8 Abs. 2 GrEStG erfolgen zukünftig nur noch vorläufig.

Konsequenz
Soweit in den betroffenen Fällen Bescheide zur GrESt ergehen, ist zu prüfen, ob der Vorläufigkeitsvermerk enthalten ist. Soweit dies gegeben ist, erübrigt sich ein Einspruch diesbezüglich. Fehlt der Vorläufigkeitsvermerk, ist unverändert zu prüfen, ob ein Einspruch im Hinblick auf die mögliche Verfassungswidrigkeit einzulegen ist.


7. Schenkungsteuer: Zustiftung an eine (Familien-)Stiftung

Kernfrage/Rechtslage
Die Erstausstattung einer Stiftung stellt einen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang dar, der ggfls. schenkungsteuerfrei gestellt wird, wenn die Stiftung besondere Zwecke fördert. Ist die Stiftung eine sogenannte Familienstiftung, fördert sie also einen bestimmten, familiär geprägten Personenkreis, kommt eine Schenkungsteuerprivilegierung nicht in Betracht. Dabei erfolgt die Festsetzung der Schenkungsteuer bei der Erstausstattung nach Steuerklasse III. Der Bundesfinanzhof hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob auch bei Zustiftungen, also späteren Vermögensübertragungen auf die Stiftung, Steuerklasse III anzuwenden ist, oder ob die Steuerklasse davon beeinflusst wird, wer aus der Stiftung begünstigt ist.

Entscheidung
Der einzige Begünstigte einer Familienstiftung hatte der Stiftung weiteres Vermögen übertragen. Für diese Übertragung setzte das Finanzamt Schenkungsteuer unter Zugrundelegung der Steuerklasse III fest. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, dass die Anwendung der Steuerklasse III nur bei der Erstausstattung möglich sei. Für Zustiftungen müsse das Verhältnis Stiftender und Begünstigter zugrunde gelegt werden. Dem folgte das Gericht nicht. Für die Frage, wer Zuwendender und Empfänger eine freigiebigen Zuwendung (hier: Zustiftung) sei, komme es alleine auf die zivilrechtliche Lage an. Danach sei die Stiftung aber selbstständiger Rechtsträger, der im Verhältnis zum Zuwendenden als fremder Dritter zu betrachten sei. Auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise komme es nicht an. Hinzu komme, dass das Stiftungsvermögen vollständig dem Vermögen des Zuwendenden und Begünstigten entzogen sei. Der Stiftungsvorstand sei alleine verfügungsbefugt. Außerdem sei die Zustiftung ungeachtet der Tatsache, dass der Zuwendende der alleinige Begünstigte sei, unentgeltlich erfolgt. Die Tatsache, dass er aus dem Stiftungsvermögen leistungsberechtigt sei, hindere diese Annahme nicht. Denn jedenfalls auf das geschenkte Vermögen habe er keinen Zugriff mehr.

Fazit
Die Entscheidung ist konsequent. Sie stellt im Rahmen der schenkungsteuerlichen Beurteilung von Ausstattungen einer Stiftung alleine auf die zivilrechtlichen Rahmenbedingungen ab. Danach ist jede Zuwendung an eine (Familien)Stiftung auch dann nach Steuerklasse III steuerpflichtig, wenn der Zuwendende der einzige Begünstigte der Stiftung ist.


8. Schenkungsteuer für mehrere freigebige Zuwendungen

Kernfrage/Rechtslage
Leidet ein Verwaltungsakt (hier: Schenkungsteuerbescheid) an einem besonders schwerwiegenden Fehler und ist dieser Fehler offenkundig, ist der Verwaltungsakt nichtig. Nichtigkeit bedeutet zugleich, dass der Verwaltungsakt zum einen nicht bestandskräftig werden kann, zum anderen aber auch, dass ggfls. im Hinblick auf den dann erforderlichen insgesamt neuen Verwaltungsakt bereits Verjährung eingetreten sein kann. Der Bundesfinanzhof hatte darüber zu entscheiden, ob eine dem Zivilrecht nicht entsprechende einheitliche Steuerveranlagung zweier selbstständiger Übertragungsvorgänge diese Nichtigkeitsgrenze erreicht.

Entscheidung
Die Kläger hatten am 11.11.1993 in einer notariellen Urkunde einen bereits bestehenden GmbH-Anteil (erste Übertragung) und einen durch eine - am selben Tag mitbeschlossene - Kapitalerhöhung gebildeten GmbH-Anteil (zweite Übertragung) "mit sofortiger Wirkung" geschenkt bekommen. Zivilrechtlich gilt, dass eine Kapitalerhöhung bei einer GmbH erst mit Eintragung im Handelsregister wirksam wird. Ab diesem Zeitpunkt gilt der "neue" GmbH-Anteil als wirksam gebildet. Das Finanzamt ging indes zunächst von einem einheitlichen Übertragungsvorgang aus, änderte diese Auffassung aber im Rahmen des Einspruchsverfahrens und veranlagte später zwei getrennte Schenkungsteuervorgänge. Hiergegen wandten sich die Kläger mit der Begründung, der erste Schenkungssteuerbescheid, der beide Übertragungen einheitlich veranlagte, sei nichtig. Der Bundesfinanzhof folgte dieser Auffassung nicht. Die Rechtsprechung, nach der eine unaufgegliederte Zusammenfassung mehrerer Steuerfälle (hier: einheitliche Festsetzung zweier selbstständiger Übertragungsvorgänge) zur Unbestimmtheit und damit zur Nichtigkeit eines Steuerbescheides führen könne, sei nicht anwendbar, wenn dem Steuerbescheid entnommen werden kann, dass ein einheitlicher Vorgang besteuert wird; selbst wenn die Einheitlichkeit rechtsirrtümlich angenommen wird. Eine fehlerhafte Rechtsanwendung führt für sich genommen nicht zur Nichtigkeit. Hierfür ist erforderlich, dass das Finanzamt mehrere Steuerfälle erkennt und trotzdem unaufgegliedert festsetzt.

Konsequenz
Die Entscheidung zeigt die hohen Anforderungen, die an die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes gestellt werden. Ist das Finanzamt bei einer Steuerfestsetzung erkennbar davon ausgegangen, es sei ein einheitlicher Vorgang zu besteuern, führt dies nicht zur Nichtigkeit des Steuerbescheides.


9. Neues DBA Deutschland Schweiz

Neues DBA Schweiz mit Anpassung der Amtshilfeklausel
Die zuständigen Ministerien Deutschlands und der Schweiz haben sich auf den Abschluss eines neuen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) verständigt, bei dem die Auskunftsklausel an die Vorgaben des Artikels 26 des OECD-Musterabkommens angepasst wird.

Inhalt des neuen DBA
In dem neuen DBA verpflichtet sich die Schweiz, auch dann Auskünfte zu erteilen, wenn kein Fall von Steuerbetrug nach schweizerischem Recht vorliegt. Außerdem soll sich der Auskunftsaustausch nicht ausschließlich auf Bankdaten beschränken. Die eidgenössische Steuerverwaltung wird auch bei anderen Sachverhalten, z. B. bei Fragen zu Verrechnungspreisen oder bei der Klärung des Status einer schweizerischen Holding, in der Zukunft Auskünfte erteilen müssen. Das neue Abkommen muss noch vom Schweizer Parlament genehmigt werden. Soweit dies erfolgt ist, gelten die Regelungen dem Vernehmen nach nur für Neufälle. Neben dem Abkommen mit Deutschland hat die Schweiz auf internationalen Druck (insb. aus den USA) eine ganze Reihe von Abkommen geändert.

Weitere neue DBA
Neue Abkommen mit Wirkung ab 2010: USA und Frankreich Neue Abkommen mit Wirkung ab 2011: Dänemark, Finnland, Großbritannien, Katar, Luxemburg, Mexiko, Norwegen, Österreich, Färöer-Inseln, Spanien.


10. AfA-Bemessungsgrundlage nach Einlage zum Teilwert

Kernproblem
Werden Wirtschaftsgüter des Privatvermögens nach Verwendung zur Erzielung von Überschusseinkünften in ein Betriebsvermögen eingelegt, stellt sich die Frage, welche Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abschreibungen der Wirtschaftsgüter im nun betrieblichen Bereich zugrunde zu legen ist. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG ermittelt sich die AfA-Bemessungsgrundlage im Falle der Einlage nach den "Anschaffungskosten", vermindert um die bis zum Zeitpunkt der Einlage geltend gemachten Abschreibungen.

Sachverhalt
Der Kläger übt seine betriebliche Tätigkeit im Rahmen einer GbR aus. Die GbR hatte die Büroräume zunächst von der Mutter des Klägers angemietet. Nachdem die Büroräume im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von der Mutter auf den Sohn übertragen wurden, behandelte dieser den von der GbR genutzten Gebäudeteil als notwendiges Sonderbetriebsvermögen. Im Rahmen der Gewinnermittlung der GbR ermittelte der Kläger die AfA auf die betrieblich genutzten Räume auf Grundlage des Teilwertes des Gebäudes zum Zeitpunkt der Einlage in das (Sonder-)Betriebsvermögen abzüglich der von der Mutter im Rahmen ihrer Vermietungstätigkeit steuerlich geltend gemachten Abschreibungen. Das beklagte Finanzamt hingegen stellte statt dessen auf die deutlich geringeren historischen Anschaffungskosten der Mutter ab.

Entscheidung
Unter Bezugnahme auf frühere BFH-Entscheidungen führen die Richter aus, dass § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG nicht wortgetreu dahingehend auszulegen ist, dass AfA-Bemessungsgrundlage in Einlagefällen die historischen Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter seien. Nach der Gesetzesbegründung sei das Regelungsziel der Vorschrift lediglich, die AfA nach Einlage in ein Betriebsvermögen zu begrenzen, um zu verhindern, dass im Anschluss an eine Abschreibung im Bereich der Überschusseinkünfte nach Einlage wiederum voll und damit doppelt abgeschrieben werden kann. Eine Begrenzung des Einlagewertes auf die Anschaffungskosten könne indes nicht aus der Vorschrift abgeleitet werden. Dies würde ein Wertungswiderspruch zur AfA-Bemessungsgrundlage bei "nicht vorgenutzten Wirtschaftsgütern" begründen, die in das Betriebsvermögen eingelegt und ungekürzt vom Einlagewert abgeschrieben werden können.

Konsequenz
Bereits mehrfach haben sich BFH und Finanzgerichte mit der Problematik der Bemessung von AfA nach Einlage zum Teilwert befasst. Sie kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass keine Gründe erkennbar sind, weshalb bei Wirtschaftsgütern, die im Privatvermögen nicht der Erzielung von Überschusseinkünften dienen, eine Abschreibung vom Teilwert möglich sein soll, während bei Wirtschaftsgütern, die der Einkünfteerzielung dienten, eine Abschreibung vom Teilwert abzüglich bereits vorgenommener Abschreibungen verwehrt wird.


11. Doppelter Bezug von Kindergeld kann als Steuerhinterziehung gelten

Kernproblem
Das FG Rheinland-Pfalz hat zu der Frage Stellung genommen, ob der doppelte Bezug von Kindergeld für ein und dasselbe Kind als Steuerhinterziehung bewertet, und daher der überzahlte Betrag im Rahmen einer auf 10 Jahre verlängerten Verjährungsfrist zurückgefordert werden kann.

Sachverhalt
Ein Lokführer der Bundesbahn war durch deren Privatisierung als Beamter beurlaubt und in ein Angestelltenverhältnis mit der DB-AG gewechselt. Für die Gewährung von Familienleistungen blieb jedoch die Dienststelle des sog. Bundeseisenbahnvermögens zuständig. Nach der Geburt seiner Tochter in 1997 beantragte er für das Kind nicht nur bei der Familienkasse Kindergeld, sondern auch beim Bundeseisenbahnvermögen. In der Folgezeit gingen ab 1999 auf seinem Bankkonto betragsidentische Zahlungen für Kindergeld sowohl von der Familienkasse als auch vom BV ein, wobei die Zahlung der Familienkasse ausdrücklich als Zahlung von Kindergeld bezeichnet war. Die Doppelzahlung fiel der Familienkasse erst 2008 auf. Sie hob die Kindergeldfestsetzung ab 1999 auf und forderte das für den Zeitraum Januar 1999 bis August 2008 gezahlte Kindergeld von ca. 17.000 EUR zurück. Der Lokführer war der Ansicht, dass für die Zeiträume vor 2004 die nach 4 Jahren beginnende Verjährung eingetreten sei. Eine die Verjährung auf 10 Jahre verlängernde Steuerhinterziehung habe er nicht begangen, da der Familienkasse ein Organisationsverschulden vorzuwerfen sei. Die Doppelzahlungen hätten ihm nicht zwangsläufig auffallen müssen.

Entscheidung
Das FG bewertete das Verhalten des Lokführers als Steuerhinterziehung und rechtfertigte damit die Verlängerung der Verjährungsfrist. Die Familienkasse habe die Aufhebung zu Recht darauf gestützt, dass ihr die Mehrfachgewährung nicht bekannt gewesen sei. Die Doppelzahlung sei auf irreführende Angaben des Klägers zurückzuführen. So sah es der Senat als nicht glaubwürdig an, dass über einen Zeitraum von fast 10 Jahren der Doppelbezug nicht bemerkt wurde und eine sich aus der Abgabenordnung ergebende Berichtigung der Angaben unterblieb. Zwar seien nur die Zahlungen der Familienkasse auf den Kontoauszügen ausdrücklich mit der Bezeichnung Kindergeld versehen gewesen. Die Zweckbestimmung der betragsidentischen Zahlungen der Bahn hätte sich jedoch eindeutig den monatlich erstellten Mitteilungen entnehmen lassen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.


12. Elektronisches Fahrtenbuch: Ausschluss nachträglicher Änderungen

Kernproblem
Die Besteuerung der privaten Nutzung eines betrieblichen PKW kann wahlweise auf Grundlage der pauschalen 1 %-Regelung oder eines Fahrtenbuchs erfolgen. Bei Anwendung der Fahrtenbuchregelung ermittelt sich der private Nutzungsanteil aus dem Verhältnis von privat gefahrenen Kilometern zu den insgesamt mit dem PKW zurückgelegten Kilometern.

Sachverhalt
Die Klägerin nutzte ihre Firmen-PKW auch für Privatfahrten. In den Fahrzeugen waren Fahrdatenspeicher installiert, die für jede durchgeführte Fahrt automatisch u. a. Datum, Uhrzeit, Kilometer und Tachostand aufzeichneten. Hingegen konnten Ziel und Zweck der Fahrt manuell eingegeben werden. Mit einer entsprechenden Software wurden die Daten später ausgelesen. Die automatisch aufgezeichneten Daten konnten später nicht mehr verändert werden, wohl aber die manuellen Eingaben. Die Klägerin ermittelte den privaten Nutzungsanteil der Firmen-PKW auf Grundlage des elektronischen Fahrtenbuchs. Das Finanzamt hingegen verwarf das elektronische Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß und ermittelte den privaten Nutzungsanteil nach der steuerlich ungünstigeren 1 %-Regelung.

Entscheidung
Das FG folgte der Auffassung des Finanzamtes. Die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs verlangt, dass die Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Hierzu ist es auch notwendig, dass das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt wird. Bezogen auf elektronische Fahrtenbücher bedeutet dies den technischen Ausschluss möglicher nachträglicher Änderungen. Da hier die technische Möglichkeit bestand, den Zweck der Fahrt (betrieblich oder privat) jederzeit abzuändern, ohne dass diese Änderungen systemseitig dokumentiert werden, verneinte das FG die Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs.

Konsequenz
Das Urteil reiht sich nahtlos in die hierzu in der Vergangenheit ergangenen Urteile zur Problematik des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ein. So hatte der BFH bereits im Jahr 2006 die Ordnungsmäßigkeit eines über das Tabellenkalkulationsprogramm "Excel" geführten Fahrtenbuchs verneint, da hier eine jederzeitige Änderung der Daten möglich ist. Zwar war im vorliegenden Fall ein Gewerbetreibender Betroffener der Entscheidung, jedoch dürfte die Urteilsbegründung auch für Arbeitnehmer relevant sein, die von ihrer Firma einen PKW zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt bekommen. Sofern diese für die Ermittlung des privaten Nutzungsanteils zulässigerweise von der Führung eines elektronischen Fahrtenbuchs Gebrauch machen, sollten sie die Auffassung des FG beherzigen.


13. Wechselbezüglichkeit der Verfügungen von Ehegatten von Todes wegen

Kernfrage/Rechtslage
Testieren Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament, können die jeweiligen letztwilligen Verfügungen kraft Gesetzes in Wechselbezüglichkeit erwachsen. Folge ist, dass solche wechselbezüglichen Verfügungen nach dem Tode des Längstlebenden nicht mehr abänderbar sind. Soweit ausdrückliche Erklärungen der Testierenden zur Wechselbezüglichkeit fehlen, gilt nach dem Gesetz, dass Wechselbezüglichkeit im Zweifel anzunehmen ist, wenn sich Ehegatten gegenseitig bedenken. Ferner dann, wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht, und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht. Das OLG Hamm entschied nunmehr über den Begriff des Nahestehens im Sinne der gesetzlichen Vermutung.

Entscheidung
Eheleute hatten zunächst ein Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und für den Tod des Längstlebenden bestimmten, dass insgesamt sechs Personen "das Vermögen in gleichen Teilen" zufallen sollte. Diese Personen waren sowohl Verwandte des Mannes als auch Verwandte der Frau. Nachdem der Mann verstorben war, errichtete die Frau ein neues Testament, in dem sie einen Verwandten des Mannes zum Alleinerben einsetzte. Nach dem Tode der Frau stritten die sechs ursprünglich Bedachten im Rahmen des Erbscheinsverfahrens um die jeweilige Beteiligung am Nachlass. Insbesondere die beiden Verwandten der Frau machten geltend, Miterben geworden zu sein, unterlagen jedoch vor Gericht. Das OLG Hamm urteilte, dass die Frau zwar nicht mehr die Erbeinsetzung im Hinblick auf die Verwandten des Mannes ändern konnte, wohl aber die eigene Erbeinsetzung ihrer Verwandten. Insoweit handele es sich nicht um eine wechselbezüglich gewordene Erbeinsetzung. Denn in Ermangelung einer ausdrücklichen Erklärung zur Wechselbezüglichkeit könne diese nur nach der gesetzlichen Auslegungsvermutung bestimmt werden. Da an das Näheverhältnis der gesetzlichen Auslegungsregel aber besonders hohe Anforderungen zu stellen seien, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Erbeinsetzung der Verwandten der Frau durch den Mann wechselbezüglich geworden ist. Aus diesem Grund konnte die Frau die eigene Schlusserbeneinsetzung noch ändern, was sie durch ihr alleine errichtetes Testament auch getan habe. Die Erbeinsetzung durch den Mann zugunsten seiner Verwandten konnte nicht mehr geändert werden.

Konsequenz
Die Entscheidung zeigt die Gefahr ohne Beratung gefertigter Testamente. Selbst wenn die inhaltlich gewollten Regelungen von den Testierenden zutreffend ausformuliert sind, kann es dazu kommen, dass die im Erbrecht enthaltenen "formellen" Regelungen bzw. Auslegungsvermutungen Ergebnisse eröffnen, die von den Beteiligten nicht gewollt waren. Im konkreten Fall hätten Erklärungen der Erblasser zur Wechselbezüglichkeit, die zulässig sind, die Streitfragen vermeiden können.


14. Nachträgliche handschriftliche Ergänzungen in Ehegattentestament

Rechtslage
In handschriftlich verfassten Testamenten sind nachträglich eingefügte Ergänzungen oder Veränderungen regelmäßig streitanfällig. Sie werden regelmäßig mit dem Argument angegriffen, sie seien nicht durch den ursprünglichen, vom Erblasser mit seiner Unterschrift dokumentierten Erblasserwillen gedeckt. Für den Bereich des Einzeltestaments gilt aber die Regel, dass nachträgliche eigenhändige Ergänzungen und Veränderungen des Textes nicht besonders unterzeichnet werden müssen, wenn sie rein äußerlich durch die vorhandene Unterschrift abgedeckt sind. Das OLG München hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob diese Regelung auch für gemeinschaftliche Ehegattentestamente Anwendung findet, wenn nur ein Ehegatte die Ergänzung vorgenommen hat.

Entscheidung
Die verstorbenen Eheleute hatten zunächst in einem handschriftlichen Ehegattentestament Vorausvermächtnisse zugunsten eines Erben festgesetzt. Später hatte nur der Ehemann handschriftlich an der Stelle, an der das Vorausvermächtnis ursprünglich geregelt war, weitere Vorausvermächtnisse ergänzt. Diese zusätzlichen Vorausvermächtnisse waren von den weiteren Erben angegriffen worden. Das OLG München wies die Einwände jedoch zurück. Fügt ein Ehegatte in ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament nachträglich Ergänzungen ein, dann müssen diese weder von ihm noch vom anderen Ehegatten zur Formwirksamkeit unterschrieben werden, wenn die Ergänzungen im Einverständnis mit dem anderen Ehegatten erfolgen und nach beiderseitigem Willen auch von den bereits bestehenden Unterschriften gedeckt sein sollen. Diesen (mutmaßlichen) Willen hat das Gericht festzustellen. Darüber hinaus darf das räumliche Erscheinungsbild der Auslegung nicht im Wege stehen.

Konsequenz
Die Entscheidung schützt im Wege einer Vermutung den Erblasserwillen. Dennoch dürften ergänzte Testamente weiterhin streitanfällig bleiben, zumal auch nach der Entscheidung erhebliche Beweisprobleme im Einzelfall bestehen dürften. Wird ein Testament nicht neu gefasst, dann sollte jede Ergänzung unterschrieben und datiert werden; bei Ehegattentestamenten durch beide Ehegatten. In keinem Fall sollte die einfache Ergänzung räumlich von der geänderten Ursprungsregelung getrennt werden.


15. Inanspruchnahme für fremde Steuerschulden bei Kontonutzungsüberlassung

Kernfrage
Das FG Münster hatte zur Frage der Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme für fremde Steuerschulden durch Anfechtungs- und Duldungsbescheid nach § 191 AO im Fall des Einzugs betrieblicher Forderungen auf ein in Gläubigerbenachteiligungsabsicht zur Nutzung überlassenes Fremdkonto im Wege des Wertersatzes zu entscheiden.

Sachverhalt
Im Streitfall konnte das FA gegen den Ehemann der Klägerin Steuerrückstände wegen diverser Vermögensübertragungen und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht mehr vollstrecken. Aus einem Vollstreckungsversuch wurde ersichtlich, dass der Ehemann über ein Konto der Klägerin Honorarforderungen aus seiner freiberuflichen Tätigkeit einzog, für das er Kontovollmacht besaß. Als benachteiligter Gläubiger hat das Finanzamt Zuflüsse der Honorarforderungen nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes angefochten und die Klägerin mit Duldungsbescheid für die Steuerschulden des Ehemannes in Anspruch genommen. Mit der Klage begehrt die Klägerin die ersatzlose Aufhebung des Anfechtungs- und Duldungsbescheids. Das FG wies die Klage ab.

Entscheidung
Nach Auffassung des Gerichts hat die Klägerin durch die Anweisung des Ehemanns an seine Schuldner, die Honorare auf das der Klägerin vorbehaltene Konto zu begleichen, einen anfechtbaren Vermögensvorteil erhalten. Jede Zahlung auf das vorgenannte Konto war mit dem Erlöschen der Forderung des jeweiligen Schuldners verbunden. Zugleich ist die Klägerin als Kontoinhaberin Forderungsinhaberin geworden. Hierdurch wurde das Finanzamt als Gläubiger des Ehemannes benachteiligt, zumal die Kontovollmacht des Ehemannes nicht nach § 321 AO pfändbar ist. Aufgrund der Kenntnis über die drohende Zahlungsunfähigkeit und der systematischen Vermögensübertragung hat das FG auf die Kenntnis der Klägerin von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht erkannt. Infolge dieser Bösgläubigkeit konnte sich die Klägerin auch nicht auf Entreicherung berufen. In Höhe der erloschenen Forderungen hat die Klägerin daher Wertersatz zu leisten und die Vollstreckung gegen sich nach § 191 AO zu dulden. Das Urteil ist nicht rechtkräftig.


16. Beraterhonorar für Erstellung der Steueramnestieerklärg ist nicht absetzbar

Kernproblem
Das Steueramnestiegesetz aus dem Jahr 2003 räumte Steuerunehrlichen für einen begrenzten Zeitraum die Möglichkeit ein, nicht oder nicht in voller Höhe erklärte Einnahmen im Wege einer strafbefreienden Erklärung nachzumelden. Durch Abgabe dieser Erklärung entging der Steuerpflichtige einem möglichen Straf- und Bußgeldverfahren. Zudem wurden die nacherklärten Einnahmen einem günstigen Pauschaltarif unterworfen.

Sachverhalt
Die zusammenveranlagten Eheleute (Kläger) hatten in der Vergangenheit erzielte Kapitaleinkünfte nicht in ihrer Einkommensteuererklärung angegeben. Sie machten von der Möglichkeit der strafbefreienden Erklärung Gebrauch und beauftragten mit der Erstellung einen Steuerberater. Die hierfür in Rechnung gestellten Honorare machten sie als Steuerberatungskosten (Sonderausgaben) geltend. Das Finanzamt versagte den Sonderausgabenabzug unter anderem mit der Begründung, dass das Steueramnestiegesetz bei der pauschalen Besteuerung der nacherklärten Einnahmen einen Abschlag gewähre, der auch die Kosten für die Inanspruchnahme eines Steuerberaters beinhalte.

Entscheidung
Das FG folgte der Auffassung des Finanzamtes. Es stehe außer Frage, dass Aufwendungen, die in Zusammenhang mit der Ermittlung der relevanten Einnahmen stehen, dem Grunde nach als Werbungskosten oder Sonderausgaben abzugsfähig sind. In vorliegendem Fall scheitere die Berücksichtigung der Beratungskosten indes an den Sonderregelungen des Steueramnestiegesetzes. Diese besagen, dass lediglich 60 % der an sich steuerpflichtigen Einnahmen der Besteuerung unterworfen werden. Der gewährte Abschlag von 40 % rechtfertigt sich nach Auffassung des Gerichts aber nur, wenn man darin nicht nur die Abgeltung der klassischen Werbungskosten einbezieht, sondern auch die Abgeltung sonstiger Aufwendungen, die im Nachgang zur eigentlichen Einkunftserzielung anfallen und den Steuerpflichtigen finanziell belasten.

Konsequenz
Mit seiner Entscheidung stellt sich das FG Köln gegen ein Urteil des FG Düsseldorf aus dem Jahre 2007. Dieses hatte entschieden, dass Steuerberatungskosten nicht von dem pauschalen Abschlag von 40 % erfasst werden. Obwohl das Steueramnestiegesetz auslaufendes Recht ist, hob das FG Köln die grundsätzliche Bedeutung der Gesetzesauslegung hervor und ließ die Revision beim BFH zu.



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Stephan Gißewski

Steuerberater


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